Landgericht Münster, 2023-09-04, 5 T 374/2023

5 T 374/2023Kantonsgericht04.09.2023

Regest

1. Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist nach § 9 Abs. 3 VBVG / § 5 Abs. 3 Satz 1 VBVG a.F. zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Ist im Einzelfall zweifelhaft, welcher für das Vergütungsrecht maßgeblichen Wohnform der gewöhnliche Aufenthalt eines Betroffenen entspricht, ist eine teleologische Auslegung erforderlich. 2. Erforderlich für eine stationäre Einrichtung im Sinne von § 9 Abs. 3 VBVG ist eine umfassende, von der aktuellen Situation des Betroffenen grundsätzlich unabhängige Versorgungsgarantie. Für die Anwendbarkeit der reduzierten Zeitansätze kommt es entscheidend darauf an, ob die Wohnform sich durch eine permanente Präsenz oder zumindest durch eine ständige Erreichbarkeit (ständige Rufbereitschaft) professioneller Pflege- und Betreuungskräfte auszeichnet. Unerheblich ist es hingegen, ob der Betreuer durch den Aufenthalt des Betreuten in einem Heim bzw. in einer ambulant betreuten Wohnform tatsächlich entlastet ist. 3. Für die Anwendung von § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VBVG ist es zudem ausreichend, wenn pflegerische oder betreuerische Leistungen vorgehalten werden.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 5 T 374/2023 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-09-04

Aktenzeichen: 5 T 374/2023

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2023:0904.5T374.2023.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zivil-(Beschwerde-) Kammer

Normen: VBVG § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1

Leitsätze

Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist nach § 9 Abs. 3 VBVG / § 5 Abs. 3 Satz 1 VBVG a.F. zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden.

Ist im Einzelfall zweifelhaft, welcher für das Vergütungsrecht maßgeblichen Wohnform der gewöhnliche Aufenthalt eines Betroffenen entspricht, ist eine teleologische Auslegung erforderlich.

Erforderlich für eine stationäre Einrichtung im Sinne von § 9 Abs. 3 VBVG ist eine umfassende, von der aktuellen Situation des Betroffenen grundsätzlich unabhängige Versorgungsgarantie.

Für die Anwendbarkeit der reduzierten Zeitansätze kommt es entscheidend darauf an, ob die Wohnform sich durch eine permanente Präsenz oder zumindest durch eine ständige Erreichbarkeit (ständige Rufbereitschaft) professioneller Pflege- und Betreuungskräfte auszeichnet.

Unerheblich ist es hingegen, ob der Betreuer durch den Aufenthalt des Betreuten in einem Heim bzw. in einer ambulant betreuten Wohnform tatsächlich entlastet ist.

Für die Anwendung von § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VBVG ist es zudem ausreichend, wenn pflegerische oder betreuerische Leistungen vorgehalten werden.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 17. August 2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Borken vom 10. August 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert beträgt 1.035 €.

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