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115 O 218/22•Landgericht Münster, 2023-08-07, 115 O 218/22
115 O 218/22Kantonsgericht07.08.2023
Entscheidungsdatum: 2023-08-07
Aktenzeichen: 115 O 218/22
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2023:0807.115O218.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 506,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.11.2022 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Neufestsetzung der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer 062022###### in den nachfolgenden Zeiträumen unwirksam gewesen sind:
die Anpassung des Beitrags im Tarif XX zum 01.05.2019 um 6,82 € bis zum 31.01.2023
die Anpassung des Beitrags im Tarif XX zum 01.05.2020 um 8,89 € bis zum 31.01.2023
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 93 % und die Beklagte zu 7 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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