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5 T 455/22 und 5 T 464/22•Landgericht Münster, 2023-05-15, 5 T 455/22 und 5 T 464/22
5 T 455/22 und 5 T 464/22Kantonsgericht15.05.2023
1. Auch die Vergütung des Sondersachwalters ist wie die Vergütung des Sachwalters vom Insolvenzgericht gemäß § 274 Absatz 1 i.V.m. §§ 63, 64 InsO festzusetzen. 2. Die Vergütung des (Sonder-)Insolvenzverwalters oder (Sonder-)Sachwalters kommt nur in dem Verfahren in Betracht, in dem er das Amt auch für den jeweiligen Schuldner innehatte und ausgeübt hat. 3. In einem Insolvenzverfahren, in dem er für den jeweiligen Schuldner überhaupt kein Amt Ausgeübt hat (und keine entsprechende Bestellung erfolgt ist), kann er auch keine Vergütung beanspruchen.
Entscheidungsdatum: 2023-05-15
Aktenzeichen: 5 T 455/22 und 5 T 464/22
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2023:0515.5T455.22UND5T464.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivil- (Beschwerde-) Kammer
Normen: §§ 274 Absatz 1, 63, 64 InsO
Auch die Vergütung des Sondersachwalters ist wie die Vergütung des Sachwalters vom Insolvenzgericht gemäß § 274 Absatz 1 i.V.m. §§ 63, 64 InsO festzusetzen.
Die Vergütung des (Sonder-)Insolvenzverwalters oder (Sonder-)Sachwalters kommt nur in dem Verfahren in Betracht, in dem er das Amt auch für den jeweiligen Schuldner innehatte und ausgeübt hat.
In einem Insolvenzverfahren, in dem er für den jeweiligen Schuldner überhaupt kein Amt
Ausgeübt hat (und keine entsprechende Bestellung erfolgt ist), kann er auch keine Vergütung beanspruchen.
Die Beschwerden des Beschwerdeführers vom 04.10.2022 gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Münster vom 08.09.2022 und vom 14.09.2022 werden auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die Verfahrenswerte werden wie folgt festgesetzt:
Für das Beschwerdeverfahren betreffend den Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 14.09.2022 (5 T 455/22): 23.191 EUR
Für das Beschwerdeverfahren betreffend den Beschluss des Amtsgericht Münster vom 08.09.2022 (5 T 464/22): 22.505 EUR
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