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8 O 136/22•Landgericht Münster, 2023-05-11, 8 O 136/22
8 O 136/22Kantonsgericht11.05.2023
1. Holt eine Kfz-Haftpflichtversicherung - und nicht der geschädigte Versicherungsnehmer selbst - zur Schadensbestimmung ein Gutachten ein, sind die Gutachterkosten nicht ersatzfähig, wenn die Feststellungen jedenfalls nicht in erster Linie dazu dienen, die Schadensgeltendmachung gegenüber dem Schädiger zu ermöglichen, sondern zunächst zur Feststellung der Regulierungspflicht erfolgen (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2018 – III ZR 236/17). 2. Neben Schadensersatzansprüchen, die nach § 86 VVG auf den Versicherer übergehen, können Versicherungen Ansprüche auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten aus Verzugsgesichtspunkten zustehen (Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 249 BGB, Rn 57 a.E.). 3. Bei der Beauftragung von Rechtsanwälten sind die Rechtsverfolgungskosten ausnahmsweise nicht ersatzfähig, wenn zum Zeitpunkt der Mandatierung außer Zweifel steht, dass keine (weitere) Regulierung des Schadens durch den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung erfolgt. 4. Kfz-Haftpflichtversicherer können bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen die Unfallkostenpauschale beanspruchen, soweit die Kosten der Schadensdarlegung gegenüber dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung betroffen sind. Soweit die Prüfung der eigenen Regulierungspflicht betroffen ist, kann die Unfallkostenpauschale von einem Kfz-Haftpflichtversicherer selbst nicht geltend gemacht werden.
Entscheidungsdatum: 2023-05-11
Aktenzeichen: 8 O 136/22
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2023:0511.8O136.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Normen: StVG § 7 Abs. 1; StVG §18 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; VVG § 86; BGB § 249
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.128,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2021 sowie 10,00 EUR vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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