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21 Ns-540 Js 994/20-4/21•Landgericht Münster, 2023-01-13, 21 Ns-540 Js 994/20-4/21
21 Ns-540 Js 994/20-4/21Kantonsgericht13.01.2023
Entscheidungsdatum: 2023-01-13
Aktenzeichen: 21 Ns-540 Js 994/20-4/21
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2023:0113.21NS540JS994.20.4.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Strafkammer
Auf die Berufungen des Angeklagten werden das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Warendorf vom 03.02.2021, Az. 75 Ls - 540 Js 994/20 - 57/20 sowie das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Warendorf – Schöffengericht – vom 25.04.2022, Az. 45 Ls - 540 Js 356/21 - 14/21, jeweils im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
Der Angeklagte wird zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen wird abgesehen.
§§ 183 Abs. 1, 2, 184 i, 177 Abs. 1, 2 StGB, §§ 1, 3, 74, 109 Abs. 2 JGG
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