Landgericht Münster, 2022-12-15, 8 O 205/22

8 O 205/22Kantonsgericht15.12.2022

Regest

Bei einem Kettenauffahrunfall kann ein Kfz-Haftpflichtversicherer, der Leistungen an einen Geschädigten erbringt, von dem Kfz-Haftpflichtversicherer des wahren Unfallverursachers Erstattung der Zahlungen aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangen. Ob zwischen den Kfz-Haftpflichtversicherern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, kann dahinstehen, denn der leistende Versicherer kann seine Tilgungsbestimmung auch nachträglich dahin abändern, für den wahren Schuldner gezahlt zu haben.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 8 O 205/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-12-15

Aktenzeichen: 8 O 205/22

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2022:1215.8O205.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilkammer

Normen: BGB § 812 Abs. 1; BGB § 267; VVG § 115; AuslPflVG § 6

Leitsätze

Bei einem Kettenauffahrunfall kann ein Kfz-Haftpflichtversicherer, der Leistungen an einen Geschädigten erbringt, von dem Kfz-Haftpflichtversicherer des wahren Unfallverursachers Erstattung der Zahlungen aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangen. Ob zwischen den Kfz-Haftpflichtversicherern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, kann dahinstehen, denn der leistende Versicherer kann seine Tilgungsbestimmung auch nachträglich dahin abändern, für den wahren Schuldner gezahlt zu haben.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.282,96 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2021 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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