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8 O 59/20•Landgericht Münster, 2021-10-22, 8 O 59/20
Entscheidungsdatum: 2021-10-22
Aktenzeichen: 8 O 59/20
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2021:1022.8O59.20.00
Dokumenttyp: Schlussurteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 440,71 € sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 5013,31 € seit dem 22.01.2020 sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 480,20 € € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Beweisaufnahme tragen der Kläger 22% und der Beklagte zu 78%. Die Kosten der Beweisaufnahme trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung durch die Gegenseite abwenden, wenn er vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages leistet, sofern nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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