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5 T 1565/21•Landgericht Münster, 2021-10-19, 5 T 1565/21
5 T 1565/21Kantonsgericht19.10.2021
Entscheidungsdatum: 2021-10-19
Aktenzeichen: 5 T 1565/21
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2021:1019.5T1565.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivil- (Beschwerde-) Kammer
Auf die Beschwerde der Gläubigerin vom 30.09.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts Steinfurt vom 20.09.2021 aufgehoben und das Amtsgericht wird angewiesen, den Zwangsversteigerungsantrag der Gläubigerin vom 01.09.2021 erneut zu bescheiden und ihn nicht mit der Begründung zurückzuweisen, es fehle an einer qualifizierten Vollstreckungsklausel nach § 726 ZPO.
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