Landgericht Münster, 2021-05-04, 5 T 448/17

5 T 448/17Kantonsgericht04.05.2021

Regest

Der Sonderinsolvenzverwalter kann in Anbetracht des Anteils, den die vom Sonderinsolvenzverwalter vorgenommene Forderungsprüfung an den mit der Regelvergütung abgegoltenen Aufgaben eines Insolvenzverwalters ausmacht, und unter Berücksichtigung des mit dieser Überprüfung verbundenen tatsächlichen Aufwandes eine Vergütung in Höhe von 5 % der Regelvergütung beanspruchen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 5 T 448/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-05-04

Aktenzeichen: 5 T 448/17

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2021:0504.5T448.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zivil-(Beschwerde-)Kammer

Normen: § 63 InsO, §§ 1, 2 InsVV

Leitsätze

Der Sonderinsolvenzverwalter kann in Anbetracht des Anteils, den die vom Sonderinsolvenzverwalter vorgenommene Forderungsprüfung an den mit der Regelvergütung abgegoltenen Aufgaben eines Insolvenzverwalters ausmacht, und unter Berücksichtigung des mit dieser Überprüfung verbundenen tatsächlichen Aufwandes eine Vergütung in Höhe von 5 % der Regelvergütung beanspruchen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters auf 4.712,19 € zuzüglich 19% Umsatzsteuer = insgesamt 5.607,50 € festgesetzt wird.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Sonderinsolvenzverwalter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu 85%.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.466,26 € festgesetzt.

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