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5 T 448/17•Landgericht Münster, 2021-05-04, 5 T 448/17
5 T 448/17Kantonsgericht04.05.2021
Der Sonderinsolvenzverwalter kann in Anbetracht des Anteils, den die vom Sonderinsolvenzverwalter vorgenommene Forderungsprüfung an den mit der Regelvergütung abgegoltenen Aufgaben eines Insolvenzverwalters ausmacht, und unter Berücksichtigung des mit dieser Überprüfung verbundenen tatsächlichen Aufwandes eine Vergütung in Höhe von 5 % der Regelvergütung beanspruchen.
Entscheidungsdatum: 2021-05-04
Aktenzeichen: 5 T 448/17
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2021:0504.5T448.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivil-(Beschwerde-)Kammer
Normen: § 63 InsO, §§ 1, 2 InsVV
Der Sonderinsolvenzverwalter kann in Anbetracht des Anteils, den die vom Sonderinsolvenzverwalter vorgenommene Forderungsprüfung an den mit der Regelvergütung abgegoltenen Aufgaben eines Insolvenzverwalters ausmacht, und unter Berücksichtigung des mit dieser Überprüfung verbundenen tatsächlichen Aufwandes eine Vergütung in Höhe von 5 % der Regelvergütung beanspruchen.
Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters auf 4.712,19 € zuzüglich 19% Umsatzsteuer = insgesamt 5.607,50 € festgesetzt wird.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Sonderinsolvenzverwalter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu 85%.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.466,26 € festgesetzt.
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