Landgericht Münster, 2021-04-22, 3 KLs 540 Js 887/20-16/21

3 KLs 540 Js 887/20-16/21Kantonsgericht22.04.2021

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 3 KLs 540 Js 887/20-16/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-04-22

Aktenzeichen: 3 KLs 540 Js 887/20-16/21

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2021:0422.3KLS540JS887.20.1.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Große Strafkammer – Jugendkammer –

Tenor

Die Angeklagte S wird wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in Tateinheit mit Ausbeutung von Prostituierten in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

neun Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Im Übrigen wird sie freigesprochen.

Die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 2.250 € wird gegen die Angeklagte S angeordnet.

Im Umfang ihrer Verurteilung trägt sie die Kosten des Verfahrens; im Übrigen trägt diese Kosten und auch ihre notwendigen Auslagen insoweit die Landeskasse.

Der Angeklagte L wird kostenpflichtig wegen schwerer Zwangsprostitution in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Angewendete Vorschriften:

bzgl. S: §§ 180 Abs. 2, 180a Abs. 2 Nr. 1, 52, 53, 73, 73c StGB

bzgl. L: §§ 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, 232 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 53 StGB

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