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15 O 107/19•Landgericht Münster, 2021-04-19, 15 O 107/19
15 O 107/19Kantonsgericht19.04.2021
Entscheidungsdatum: 2021-04-19
Aktenzeichen: 15 O 107/19
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2021:0419.15O107.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei Nachrüstung der Biogasanlage der Klägerin am Standort R-Straße 00 in 00000 H mit einer Organic-Rankine-Cycle-Anlage (ORC-Anlage) im Sinne von § 8 Abs. 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der erneuerbaren Energien im Strombereich (EEG 2004) vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1918) verpflichtet ist, für den gesamten von dieser Biogasanlage erzeugten Strom eine um jeweils weitere zwei Cent pro Kilowattstunde erhöhte Vergütung nach § 8 Abs. 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der erneuerbaren Energien im Strombereich (EEG 2004) vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1918) zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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