Landgericht Münster, 2021-03-31, 8 O 142/20

8 O 142/20Kantonsgericht31.03.2021

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 8 O 142/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-03-31

Aktenzeichen: 8 O 142/20

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2021:0331.8O142.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilkammer

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, ohne Beteiligung des Klägers eine Streckenliste gemäß § 22 Abs. 8 LJagdG NRW für das gesamte Jagdrevier D abzugeben.

Zudem wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, Auskunft zu erteilen über die Anzahl der Abschüsse, die er im Jagdjahr 2019/2020 in dem Jagdrevier D gemacht hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 63 % und der Beklagte zu 37 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

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