Landgericht Münster, 2021-02-02, 3 KLs-210 Js 356/19-49/20

3 KLs-210 Js 356/19-49/20Kantonsgericht02.02.2021

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 3 KLs-210 Js 356/19-49/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-02-02

Aktenzeichen: 3 KLs-210 Js 356/19-49/20

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2021:0202.3KLS210JS356.19.4.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: große Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte wird kostenpflichtig wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren und neun Monaten

verurteilt.

Die in diesem Verfahren vom 21. bis 23. Januar 2020 sowie 30. September bis 8. Oktober 2020 in den Niederlanden verbüßte Haft wird im Verhältnis 1:1 auf die Strafe angerechnet.

Angewendete Vorschriften:

§§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, 27, 49 Abs. 1, 52, 53 StGB

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