Landgericht Münster, 2020-12-28, 5 T 396/20

5 T 396/20Kantonsgericht28.12.2020

Regest

Auch Wohnformen nach § 42a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 des Zwölften Sozialgesetzbuchs (SGB XII), die an die Stelle der bis 2019 bestehenden stationären Einrichtungen in einer Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII treten, fallen ab 2020 unter dem Begriff der stationären Einrichtung i.S.v. § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 VBVG.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 5 T 396/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-12-28

Aktenzeichen: 5 T 396/20

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2020:1228.5T396.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zivil(beschwerde)kammer

Normen: VBVG § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1

Leitsätze

Auch Wohnformen nach § 42a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 des Zwölften Sozialgesetzbuchs (SGB XII), die an die

Stelle der bis 2019 bestehenden stationären Einrichtungen in einer Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII treten, fallen ab 2020 unter dem Begriff der stationären Einrichtung i.S.v. § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 VBVG.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beteiligten zu 2) auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 207,00 EUR.

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