Landgericht Münster, 2020-12-09, 3 S 100/19

3 S 100/19Kantonsgericht09.12.2020

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 3 S 100/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-12-09

Aktenzeichen: 3 S 100/19

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2020:1209.3S100.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zivil- (Berufungs-) Kammer

Tenor

Die Berufungsrücknahme des Beklagten hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 796,71 EUR festgesetzt.

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