Landgericht Münster, 2020-12-04, 108 O 4/20

108 O 4/20Kantonsgericht04.12.2020

Regest

Die formwirksame Einreichung einer Einspruchsschrift gemäß § 340 Abs. 1 ZPO mittels eines einfach signierten elektronischen Dokuments gemäß § 130a Abs. 3 S. 1 Var. 2 ZPO setzt die Identität der den Schriftsatz verantwortenden Person mit der den Schriftsatz einreichenden Person voraus. D.h.: Der Signateur muss den Schriftsatz über sein eigenes beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach) einreichen. Dass der signierende Rechtsanwalt seiner Unterschrift einen Vertretungsvermerk hinzusetzt, ist ohne Bedeutung. Denn ungeachtet des Vertretungsvermerks übernimmt der signierende Rechtsanwalt mit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Schriftsatz.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 108 O 4/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-12-04

Aktenzeichen: 108 O 4/20

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2020:1204.108O4.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilkammer

Normen: ZPO § 130a Abs. 3 S. 1

Leitsätze

Die formwirksame Einreichung einer Einspruchsschrift gemäß § 340 Abs. 1 ZPO mittels eines einfach signierten elektronischen Dokuments gemäß § 130a Abs. 3 S. 1 Var. 2 ZPO setzt die Identität der den Schriftsatz verantwortenden Person mit der den Schriftsatz einreichenden Person voraus. D.h.: Der Signateur muss den Schriftsatz über sein eigenes beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach) einreichen. Dass der signierende Rechtsanwalt seiner Unterschrift einen Vertretungsvermerk hinzusetzt, ist ohne Bedeutung. Denn ungeachtet des Vertretungsvermerks übernimmt der signierende Rechtsanwalt mit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Schriftsatz.

Tenor

Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 18.08.2020 wird als unzulässig verworfen.

Dem Beklagten werden auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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