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9 S 22/19•Landgericht Münster, 2020-09-22, 9 S 22/19
Entscheidungsdatum: 2020-09-22
Aktenzeichen: 9 S 22/19
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2020:0922.9S22.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivil-(Berufungs-) Kammer
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Rheine vom 09.05.2019 (Az.: 14 C 291/18) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil vom 07.03.2019 wird in Höhe von 4.650,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2018 sowie hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 216,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2018 aufrechterhalten. Im Übrigen wird es aufgehoben und wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 7% und der Beklagte zu 93%, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die der Beklagte allein trägt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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