Landgericht Münster, 2020-09-07, 2 Ks-30 Js 119/20-6/20

2 Ks-30 Js 119/20-6/20Kantonsgericht07.09.2020

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 2 Ks-30 Js 119/20-6/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-09-07

Aktenzeichen: 2 Ks-30 Js 119/20-6/20

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2020:0907.2KS30JS119.20.6.2.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte ist des Totschlags sowie der vorsätzlichen Körperverletzung in drei Fällen schuldig.

Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Der Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerin EUR 5.800 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.09.2020 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Anspruch auf einer unerlaubten Handlung beruht.

Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag vom 27.08.2020 abgesehen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die durch den Adhäsionsantrag der Adhäsionsklägerin vom 27.08.2020 angefallenen gerichtlichen Kosten, die der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen sowie die der Adhäsionsklägerin durch den Adhäsionsantrag entstandenen notwendigen Auslagen. Seine durch den Adhäsionsantrag ihm entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst.

Das Dekomesser „Jagd Standard 22cm“ (Ass. Nr. 1000) wird eingezogen.

Angewandte Vorschriften: §§ 212 Abs. 1, 223, 53, 74 StGB.

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