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5 T 249/20•Landgericht Münster, 2020-08-13, 5 T 249/20
5 T 249/20Kantonsgericht13.08.2020
1. Hat der vorläufige Insolvenzverwalter im Rahmen seiner gutachterlichen, bereits abgerechneten Tätigkeit Anfechtungsansprüche ermittelt, kann sich dies auf die Höhe des für die Ermittlung der Anfechtungsansprüche geltend gemachten Zuschlags für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter auswirken. 2. Ein Zuschlag für die erhöhte Risikobereitschaft im Rahmen der zur Betriebsfortführung notwendigen Darlehnsaufnahme ist nicht zu gewähren, wenn durch den Betriebsfortführungsüberschuss die Berechnungsgrundlage entsprechend höher und die Risikobereitschaft dadurch bereits hinreichend abgegolten ist.
Entscheidungsdatum: 2020-08-13
Aktenzeichen: 5 T 249/20
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2020:0813.5T249.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivil-(Beschwerde-)kammer
Normen: §§ 1, 3, 11 InsO
Hat der vorläufige Insolvenzverwalter im Rahmen seiner gutachterlichen, bereits abgerechneten Tätigkeit Anfechtungsansprüche ermittelt, kann sich dies auf die Höhe des für die Ermittlung der Anfechtungsansprüche geltend gemachten Zuschlags für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter auswirken.
Ein Zuschlag für die erhöhte Risikobereitschaft im Rahmen der zur Betriebsfortführung notwendigen Darlehnsaufnahme ist nicht zu gewähren, wenn durch den Betriebsfortführungsüberschuss die Berechnungsgrundlage entsprechend höher und die Risikobereitschaft dadurch bereits hinreichend abgegolten ist.
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.207,50 EUR festgesetzt.
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