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5 OH 5/20•Landgericht Münster, 2020-06-29, 5 OH 5/20
5 OH 5/20Kantonsgericht29.06.2020
§ 115 GNotKG stellt seinem Wortlaut nach nicht darauf ab, welche Werte tatsächlich im Vermögen vorhanden sind, sondern darauf, welche Werte in das Vermögensverzeichnis aufgenommen werden. Die Regelung in § 38 GNotKG steht dieser Auffassung nicht entgegen, weil sich diese Vorschrift nur zur Frage des Abzugs von Verbindlichkeiten bei Ermittlung des Geschäftswertes verhält und damit nicht ausschließt, dass in bestimmten Fällen Verbindlichkeiten geschäftswerterhöhend zu berücksichtigen sein können.
Entscheidungsdatum: 2020-06-29
Aktenzeichen: 5 OH 5/20
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2020:0629.5OH5.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivil-(Beschwerde)-Kammer
Normen: § 115 GNotKG
§ 115 GNotKG stellt seinem Wortlaut nach nicht darauf ab, welche Werte tatsächlich im Vermögen vorhanden sind, sondern darauf, welche Werte in das Vermögensverzeichnis aufgenommen werden.
Die Regelung in § 38 GNotKG steht dieser Auffassung nicht entgegen, weil sich diese Vorschrift nur zur Frage des Abzugs von Verbindlichkeiten bei Ermittlung des Geschäftswertes verhält und damit nicht ausschließt, dass in bestimmten Fällen Verbindlichkeiten geschäftswerterhöhend zu berücksichtigen sein können.
Die Kostenberechnung wird wie folgt abgeändert:
KV 23.500 Verfahrensgebühr 5.230,00 EUR
§ 115 Geschäftswert: 1.502.654,52 EUR
Aktivvermögen: 21.974,64 EUR
Fiktives Vermögen: 578.248,52 EUR
Passivvermögen: 902.431,36 EUR
KV 32001 Dokumentenpauschale (s/w) 278,70 EUR
KV 32005 Post- und Telekommunikationspauschale 20,00 EUR
KV 32011 nach dem JVKostG für den Abruf von
Daten im automatisierten Abrufverfahren
zu zahlende Beträge 24,00 EUR
Zwischensumme netto 5.552,70 EUR
KV 32014 Umsatzsteuer 19% 1.055,01 EUR
Gesamtbetrag 6.607,71 EUR
Gerichtskosten für das Kostenprüfungsverfahren werden nicht erhoben, Auslagen werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert beträgt 3.427,20 EUR.
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