Landgericht Münster, 2020-06-17, 11 KLs-240 Js 810/19-5/20

11 KLs-240 Js 810/19-5/20Kantonsgericht17.06.2020

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 11 KLs-240 Js 810/19-5/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-06-17

Aktenzeichen: 11 KLs-240 Js 810/19-5/20

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2020:0617.11KLS240JS810.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: große Strafkammer

Tenor

Die Angeklagten sind der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln (Heroin) in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Heroin) in nicht geringer Menge schuldig.

Es werden verurteilt:

  • der Angeklagte Q1 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahrenneun Monaten,

  • der Angeklagte R1 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren .

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, §§ 21, 25 Abs. 2, 27, 52 StGB.

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