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8 O 107/19•Landgericht Münster, 2020-03-27, 8 O 107/19
8 O 107/19Kantonsgericht27.03.2020
Ergeben sich daher aus dem klägerischen Vorbringen Tatsachen, die den Tatbestand einer Einrede im Sinne der ZPO - also einer rechtshindernden oder rechtsvernichtenden Einwendung oder einer Einrede im Sinne des materiellen Rechts - ausfüllen, so ist auch dieses Vorbringen bei der Schlüssigkeitsprüfung gemäß § 331 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen. Dies gilt auch in dem Fall, dass sich aus dem klägerischen Vorbringen Tatsachen ergeben, die den Tatbestand einer Aufrechnung gegen die Klageforderung ausfüllen. Dabei ist ohne Belang, ob sich dem klägerischen Vorbringen eine außergerichtlich erklärte Aufrechnung oder eine Prozessaufrechnung entnehmen lässt.
Entscheidungsdatum: 2020-03-27
Aktenzeichen: 8 O 107/19
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2020:0327.8O107.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Normen: BGB §§ 389, 387; ZPO § 331 Abs. 1 und 2
Ergeben sich daher aus dem klägerischen Vorbringen Tatsachen, die den Tatbestand einer Einrede im Sinne der ZPO - also einer rechtshindernden oder rechtsvernichtenden Einwendung oder einer Einrede im Sinne des materiellen Rechts - ausfüllen, so ist auch dieses Vorbringen bei der Schlüssigkeitsprüfung gemäß § 331 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen. Dies gilt auch in dem Fall, dass sich aus dem klägerischen Vorbringen Tatsachen ergeben, die den Tatbestand einer Aufrechnung gegen die Klageforderung ausfüllen. Dabei ist ohne Belang, ob sich dem klägerischen Vorbringen eine außergerichtlich erklärte Aufrechnung oder eine Prozessaufrechnung entnehmen lässt.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
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