Landgericht Münster, 2020-03-03, 5 T 87/20

5 T 87/20Kantonsgericht03.03.2020

Regest

1. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den organschaftlichen Vertreter der Schuldnerin zwecks Durchsetzung der ordnungsgemäßen Rechnungslegung nach Aufhebung der Eigenverwaltung und Fortführung des Verfahrens als Regelinsolvenzverfahren ist mangels einer hierfür notwendigen Rechtsgrundlage unzulässig. 2. Für die Durchsetzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung nach Aufhebung der Eigenverwaltung und Fortführung des Verfahrens als Regelinsolvenzverfahren sieht das Gesetz in § 98 InsO Mittel der Durchsetzung vor.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 5 T 87/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-03-03

Aktenzeichen: 5 T 87/20

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2020:0303.5T87.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivil-(Beschwerde-)Kammer

Normen: §§ 270 Abs. 1 S. 2, 58 Abs. 2, 98 InsO

Leitsätze

Die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den organschaftlichen Vertreter der Schuldnerin zwecks Durchsetzung der ordnungsgemäßen Rechnungslegung nach Aufhebung der Eigenverwaltung und Fortführung des Verfahrens als Regelinsolvenzverfahren ist mangels einer hierfür notwendigen Rechtsgrundlage unzulässig.

Für die Durchsetzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung nach Aufhebung der Eigenverwaltung und Fortführung des Verfahrens als Regelinsolvenzverfahren sieht das Gesetz in § 98 InsO Mittel der Durchsetzung vor.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde vom 17.01.2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 16.01.2020 aufgehoben.

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