Landgericht Münster, 2020-02-14, 8 O 99/18

8 O 99/18Kantonsgericht14.02.2020

Regest

Bei Parkplatzunfällen spricht ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch mitverursacht hat, wenn feststeht, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, während ein enger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren nicht ausreichend ist. Es fehlt regelmäßig an der erforderlichen Typizität, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Fahrzeug bereits stand, als der andere Unfallbeteiligte mit seinem Fahrzeug in das stehende Fahrzeug hineingefahren ist. Der Unfallgegner ist dabei beweisbelastet dafür, dass sich das rückwärtsfahrende Fahrzeug zum Kollisionszeitpunkt noch in der Rückwärtsbewegung befand und nicht etwa schon stand.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 8 O 99/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-02-14

Aktenzeichen: 8 O 99/18

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2020:0214.8O99.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilkammer

Normen: StVO § 9 Abs. 5

Leitsätze

Bei Parkplatzunfällen spricht ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch mitverursacht hat, wenn feststeht, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, während ein enger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren nicht ausreichend ist. Es fehlt regelmäßig an der erforderlichen Typizität, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Fahrzeug bereits stand, als der andere Unfallbeteiligte mit seinem Fahrzeug in das stehende Fahrzeug hineingefahren ist.

Der Unfallgegner ist dabei beweisbelastet dafür, dass sich das rückwärtsfahrende Fahrzeug zum Kollisionszeitpunkt noch in der Rückwärtsbewegung befand und nicht etwa schon stand.

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.410,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

 aus 2.134,60 EUR seit dem 21.04.2018 und

 aus 275,50 EUR seit dem 12.05.2018

sowie weitere 157,79 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 2/3 und den Beklagten zu 1/3 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, dabei für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

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