Landgericht Münster, 2019-10-15, 23 O 36/19

23 O 36/19Kantonsgericht15.10.2019

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 23 O 36/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-10-15

Aktenzeichen: 23 O 36/19

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2019:1015.23O36.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten,

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr selbst oder durch Dritte Pflegeeinrichtungen zu kontaktieren und für den Fall einer erfolgreichen Vermittlung eines dort zu betreuenden Senioren eine Tipp-Provision für die Pflegeeinrichtung und/oder das jeweilige Pflegeteammitglied anzukündigen und/oder auszuzahlen, wenn dies geschieht, wie folgt wiedergegeben:

Die Beklagte wird weiter verurteilt, 299,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.07.2019 an den Kläger zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

15.000,00 €.

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