Landgericht Münster, 2019-09-03, 108 O 80/17

108 O 80/17Kantonsgericht03.09.2019

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 108 O 80/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-09-03

Aktenzeichen: 108 O 80/17

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2019:0903.108O80.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in

Höhe von 50.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten

über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.07.2016 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle

gegenwärtigen und künftigen materiellen sowie nicht vorhersehbaren

immateriellen Schäden aus der fehlerhaften Behandlung vom

07.05.2015 bis zum 14.10.2015 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht

auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten

übergegangen sind.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche

Kosten in Höhe von 1.899,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-

punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.07.2016

zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils

zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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