5 OH 7/19•Landgericht Münster, 2019-05-29, 5 OH 7/19
Landgericht Münster, 2019-05-29, 5 OH 7/19
5 OH 7/19Kantonsgericht29.05.2019
Regest
Die vertraglich vereinbarte Übernahme der Erschließungskosten und auch der Grünflächenpflege stellt sich nicht als sonstige geldwerte Leistung der Erbbauberechtigten dar, die gebührenrechtlich gesondert zu berücksichtigen wäre, sondern lediglich als Ausgestaltung des dinglichen Inhalts des Erbbaurechts, die gebührenrechtlich bereits von dem nach § 43 GNotKG zu bestimmenden Wert mit umfasst ist.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 5 OH 7/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-05-29
Aktenzeichen: 5 OH 7/19
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2019:0529.5OH7.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivil-(Beschwerde-)Kammer
Normen: §§ 43, 52 GNotKGF
Leitsätze
Die vertraglich vereinbarte Übernahme der Erschließungskosten und auch der Grünflächenpflege stellt sich nicht als sonstige geldwerte Leistung der Erbbauberechtigten dar, die gebührenrechtlich gesondert zu berücksichtigen wäre, sondern lediglich als Ausgestaltung des dinglichen Inhalts des Erbbaurechts, die gebührenrechtlich bereits von dem nach § 43 GNotKG zu bestimmenden Wert mit umfasst ist.
Tenor
Die angefochtene Kostenberechnung wird dahingehend abgeändert, dass der Geschäftswert insgesamt 139.680,00 EUR beträgt, woraus sich ein Zahlbetrag von 1.045,05 EUR errechnet.
Eine Kostenentscheidung und eine Wertfestsetzung sind nicht veranlasst.
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