Landgericht Münster, 2018-10-12, 20 Qs - 30 UJs 351/17 - 12/18

20 Qs - 30 UJs 351/17 - 12/18Kantonsgericht12.10.2018

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 20 Qs - 30 UJs 351/17 - 12/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-10-12

Aktenzeichen: 20 Qs - 30 UJs 351/17 - 12/18

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2018:1012.20QS30UJS351.17.1.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Strafkammer

Normen: § 4 JVEG, Ziffern 102-104 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Für die durch Beschluss vom 01.02.2017 gerichtlich angeordnete Leichenöffnung wird

zugunsten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums N ein Entschädigungsbetrag von 452,20 EUR,

zugunsten der 1. Obduzentin Frau W ein Entschädigungsbetrag von 254,54 EUR

und zugunsten des 2. Obduzenten Herrn X ein Entschädigungsbetrag von 458,39 EUR

festgesetzt.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Das Verfahren ist gebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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