111 O 25/14•Landgericht Münster, 2018-03-01, 111 O 25/14
Landgericht Münster, 2018-03-01, 111 O 25/14
111 O 25/14Kantonsgericht01.03.2018
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 111 O 25/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-03-01
Aktenzeichen: 111 O 25/14
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2018:0301.111O25.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilkammer
Normen: BGB §§ 249, 253, 278, 280
Tenor
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 250.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.06.2013 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche aus der fehlerhaften Behandlung vom 04.02.2011 resultierenden weiteren materiellen Schäden der Vergangenheit und Zukunft, sowie die nicht vorhersehbaren immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen und/oder übergegangen sind.
Die Beklagten werden weiter gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Rechtsschutzversicherer der Klägerin, nämlich an die W, außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten 7.027,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.06.2013 zu zahlen.
Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 25 % vorläufig vollstreckbar.
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