Landgericht Münster, 2018-02-19, 20 KLs-44 Js 60/16-9/18

20 KLs-44 Js 60/16-9/18Kantonsgericht19.02.2018

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 20 KLs-44 Js 60/16-9/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-02-19

Aktenzeichen: 20 KLs-44 Js 60/16-9/18

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2018:0219.20KLS44JS60.16.9.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilkammer

Tenor

Der Angeklagte H1 ist des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 63 Fällen sowie der Steuerhinterziehung in 58 Fällen schuldig.

Die Angeklagten B1 und S1 sind jeweils des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 58 Fällen sowie der Beihilfe zur Steuerhinterziehung schuldig.

Die Angeklagten werden jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

Die Vollstreckungen der Freiheitsstrafen der Angeklagten werden zur Bewährung ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Angeklagten.

Angewendete Vorschriften:

Bezüglich aller Angeklagter:

§ 266a Abs. 1, § 266a Abs. 2 StGB, § 370 Abs. 1 AO, § 14 Abs. 1, § 46a Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 53 Abs. 1 StGB

Zusätzlich bezüglich B1 und S1:

§ 27 StGB

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