5 T 557/16•Landgericht Münster, 2017-06-01, 5 T 557/16
Landgericht Münster, 2017-06-01, 5 T 557/16
5 T 557/16Kantonsgericht01.06.2017
Regest
1. Fällt ein nicht unwesentlicher Bestandteil der Insolvenztätigkeit wie der Einzug von (Alt-) Forderungen aus Lieferung und Leistung sowie Verwertung von Anlage- und Umlaufvermögen mangels operativer Tätigkeit der Schuldnerin nicht bzw. nur in geringem Umfang an, ist dies in der Gesamtschau bei der Bemessung der Vergütung entsprechend zu berücksichtigen. 2. Bei der Prüfung einer im Einzelfall gebotenen Erhöhung der Regelvergütung ist auch die Höhe der Berechnungsgrundlage in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 5 T 557/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-06-01
Aktenzeichen: 5 T 557/16
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2017:0601.5T557.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivil-(Beschwerde-) Kammer
Normen: §§ 63, 64 InsO; §§ 1, 2, 3 InsVV
Leitsätze
Fällt ein nicht unwesentlicher Bestandteil der Insolvenztätigkeit wie der Einzug von (Alt-) Forderungen aus Lieferung und Leistung sowie Verwertung von Anlage- und Umlaufvermögen mangels operativer Tätigkeit der Schuldnerin nicht bzw. nur in geringem Umfang an, ist dies in der Gesamtschau bei der Bemessung der Vergütung entsprechend zu berücksichtigen.
Bei der Prüfung einer im Einzelfall gebotenen Erhöhung der Regelvergütung ist auch die Höhe der Berechnungsgrundlage in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 42.082,90 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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