1 KLs-30 Js 181/16-14/16•Landgericht Münster, 2016-12-20, 1 KLs-30 Js 181/16-14/16
Landgericht Münster, 2016-12-20, 1 KLs-30 Js 181/16-14/16
1 KLs-30 Js 181/16-14/16Kantonsgericht20.12.2016
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 1 KLs-30 Js 181/16-14/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-12-20
Aktenzeichen: 1 KLs-30 Js 181/16-14/16
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2016:1220.1KLS30JS181.16.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Strafkammer - Jugendkammer -
Tenor
Die Angeklagten sind des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig.
Es werden verurteilt,
die Angeklagte B1 zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren,
der Angeklagte G1 zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren drei Monaten,
der Angeklagte G2 zu einer Jugendstrafe von vier Jahren neun Monaten.
Die Angeklagten tragen die dem Nebenkläger im Strafverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen der Nebenklage; ansonsten wird davon abgesehen, den Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.
Angewendete Vorschriften: §§ 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2., Nr. 3.,
Nr. 4., Nr. 5., 226 Abs. 1, Nr. 3. 1. Alt., 239 Abs. 1,
22, 23, 25 Abs. 2, 52 StGB.
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