Landgericht Münster, 2016-11-15, 5 Ns-30 Js 8/16-108/16

5 Ns-30 Js 8/16-108/16Kantonsgericht15.11.2016

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 5 Ns-30 Js 8/16-108/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-11-15

Aktenzeichen: 5 Ns-30 Js 8/16-108/16

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2016:1115.5NS30JS8.16.108.1.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: V. Kleine Strafkammer

Tenor

Die Berufung des Angeklagten wird verworfen.

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch betreffend die Länge der Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufgehoben, welche auf fünf Jahre festgesetzt wird.

Im Übrigen wird auch die Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen.

Die Kosten der Berufungsverfahrens und die den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.

Angewendete Vorschriften:

§§ 222, 315 c Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 3 Nr. 1, 229, 230, 52,

69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 69 a StGB.

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