5 Ns-30 Js 8/16-108/16•Landgericht Münster, 2016-11-15, 5 Ns-30 Js 8/16-108/16
Landgericht Münster, 2016-11-15, 5 Ns-30 Js 8/16-108/16
5 Ns-30 Js 8/16-108/16Kantonsgericht15.11.2016
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 5 Ns-30 Js 8/16-108/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-11-15
Aktenzeichen: 5 Ns-30 Js 8/16-108/16
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2016:1115.5NS30JS8.16.108.1.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: V. Kleine Strafkammer
Tenor
Die Berufung des Angeklagten wird verworfen.
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch betreffend die Länge der Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufgehoben, welche auf fünf Jahre festgesetzt wird.
Im Übrigen wird auch die Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen.
Die Kosten der Berufungsverfahrens und die den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.
Angewendete Vorschriften:
§§ 222, 315 c Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 3 Nr. 1, 229, 230, 52,
69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 69 a StGB.
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