Landgericht Münster, 2016-01-18, 09 T 73/15

09 T 73/15Kantonsgericht18.01.2016

Regest

1. Ein Ablehnungsrecht steht neben dem Insolvenzverwalter und dem Schuldner des Verfahrens nur Personen zu, denen das Insolvenzgericht als Verfahrensbeteiligte gegenüber aufgrund besonderer Rechtsbeziehung tätig wird. 2. Eine solche besondere Rechtsbeziehung ist mangels Gläubigerstellung nicht gegeben. 3. Wegen besonderer Eilbedürftigkeit des Insolvenzverfahrens sind im Zweifel alle erforderlichen Maßnahmen im Sinne von § 47 ZPO zulässig, die keinen Aufschub dulden. Hierunter kann auch die Durchführung der Gläubigerversammlung gefasst werden.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 09 T 73/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-01-18

Aktenzeichen: 09 T 73/15

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2016:0118.09T73.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivil-(Beschwerde-)Kammer

Normen: InsO § 4; InsO § 70; RPflG § 10; ZPO § 42, 47

Leitsätze

  1. Ein Ablehnungsrecht steht neben dem Insolvenzverwalter und dem Schuldner des Verfahrens nur Personen zu, denen das Insolvenzgericht als Verfahrensbeteiligte gegenüber aufgrund besonderer Rechtsbeziehung tätig wird.

  2. Eine solche besondere Rechtsbeziehung ist mangels Gläubigerstellung nicht gegeben.

  3. Wegen besonderer Eilbedürftigkeit des Insolvenzverfahrens sind im Zweifel alle erforderlichen Maßnahmen im Sinne von § 47 ZPO zulässig, die keinen Aufschub dulden. Hierunter kann auch die Durchführung der Gläubigerversammlung gefasst werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers T.vom 17.12.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 03.12.2015 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

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