Landgericht Münster, 2015-11-20, 023 O 55/15

023 O 55/15Kantonsgericht20.11.2015

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 023 O 55/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-11-20

Aktenzeichen: 023 O 55/15

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2015:1120.023O55.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Kammer für Handelssachen

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd an

der Außenfassade des Praxisgebäudes I in N

mit der Angabe „Augenabteilung am St. G“ zu werben.

Für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das

Unterlassungsgebot gemäß Ziffer 1) wird dem Beklagten ein

Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise

Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, angedroht.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 246,10 € nebst Zinsen in

Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem

21.08.2015 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

35.000,00 €.

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