Landgericht Münster, 2015-10-02, 05 T 373/15

05 T 373/15Kantonsgericht02.10.2015

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 05 T 373/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-10-02

Aktenzeichen: 05 T 373/15

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2015:1002.05T373.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivil-(Beschwerde-)Kammer

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Pfändungsbeschluss vom 28.07.2014 dahingehend abgeändert wird, dass Leistungen der Drittschuldnerin aus Pensionszusagen, insbesondere aus dem Pensionsvertrag vom 17.09.1993 samt Nachtragsvereinbarungen und damit im Zusammenhang stehenden Gesellschafterbeschlüssen nur nach Maßgabe des § 850 Abs. 2 ZPO i.V.m. der Tabelle des § 850c Abs. 3 ZPO in der jeweils gültigen Fassung gepfändet sind.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gläubigerin auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Wert: bis 22.000,00 Euro

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