5 T 526/15•Landgericht Münster, 2015-10-01, 5 T 526/15
Landgericht Münster, 2015-10-01, 5 T 526/15
5 T 526/15Kantonsgericht01.10.2015
Regest
Die Vergütungseinbarung für die Tätigkeit als endgültiger Insolvenzverwalter im Insolvenzplan ist nur dann bei der Vergütungsfestsetzung für das Insolvenzgericht bindend, wenn dem Insolvenzplan einstimmig in sämtlichen Gruppen zugestimmt worden ist.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 5 T 526/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-10-01
Aktenzeichen: 5 T 526/15
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2015:1001.5T526.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivil-(Beschwerde-)Kammer
Normen: InsO § 63; InsVV §§ 1, 2, 3
Leitsätze
Die Vergütungseinbarung für die Tätigkeit als endgültiger Insolvenzverwalter im Insolvenzplan ist nur dann bei der Vergütungsfestsetzung für das Insolvenzgericht bindend, wenn dem Insolvenzplan einstimmig in sämtlichen Gruppen zugestimmt worden ist.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Insolvenzverwalter auferlegt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.445,45 EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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