Landgericht Münster, 2015-10-01, 5 T 526/15

5 T 526/15Kantonsgericht01.10.2015

Regest

Die Vergütungseinbarung für die Tätigkeit als endgültiger Insolvenzverwalter im Insolvenzplan ist nur dann bei der Vergütungsfestsetzung für das Insolvenzgericht bindend, wenn dem Insolvenzplan einstimmig in sämtlichen Gruppen zugestimmt worden ist.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 5 T 526/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-10-01

Aktenzeichen: 5 T 526/15

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2015:1001.5T526.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zivil-(Beschwerde-)Kammer

Normen: InsO § 63; InsVV §§ 1, 2, 3

Leitsätze

Die Vergütungseinbarung für die Tätigkeit als endgültiger Insolvenzverwalter im Insolvenzplan ist nur dann bei der Vergütungsfestsetzung für das Insolvenzgericht bindend, wenn dem Insolvenzplan einstimmig in sämtlichen Gruppen zugestimmt worden ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Insolvenzverwalter auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.445,45 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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