Landgericht Münster, 2014-04-25, 023 O 123/13

023 O 123/13Kantonsgericht25.04.2014

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 023 O 123/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-04-25

Aktenzeichen: 023 O 123/13

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2014:0425.023O123.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der

Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu

250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden

kann, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs

Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren (Ordnungshaft zu

vollziehen an den Geschäftsführer der Beklagten), verboten,

im Zusammenhang mit geschäftlichen Handlungen im Bereich des Goldankaufs mit der Aussage „Goldankauf zu Top Preisen“ zu werben, wenn dies nicht zutrifft.

Ferner wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.064,40 € (eintausendvierundsechzig 40/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 09.12.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 18 % und die Beklagte zu 82 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 €.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil für die Beklagte vollstreckbaren Betrages zuzüglich 20 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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