Landgericht Münster, 2013-08-09, 011 O 179/12

011 O 179/12Kantonsgericht09.08.2013

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 011 O 179/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-08-09

Aktenzeichen: 011 O 179/12

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2013:0809.011O179.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.267,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2012 sowie weitere 330,58 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 57 % und die Beklagte zu 43 %.

Das Urteil ist für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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