7 Qs-45 Js 52/11-14/13•Landgericht Münster, 2013-06-21, 7 Qs-45 Js 52/11-14/13
Landgericht Münster, 2013-06-21, 7 Qs-45 Js 52/11-14/13
7 Qs-45 Js 52/11-14/13Kantonsgericht21.06.2013
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 7 Qs-45 Js 52/11-14/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-06-21
Aktenzeichen: 7 Qs-45 Js 52/11-14/13
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2013:0621.7QS45JS52.11.14.1.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Wirtschaftsstrafkammer
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts U. vom 14. Februar 2012 wird auf die Beschwerde teilweise aufgehoben und unter Verwerfung der Beschwerde als unbegründet im Übrigen wie folgt neu gefasst:
Die dem Rechtsanwalt X. zu erstattenden Gebühren und Auslagen werden auf 276,08 € festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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