Landgericht Münster, 2013-02-18, 5 T 490/12

5 T 490/12Kantonsgericht18.02.2013

Regest

Der Zuschlag von 30% für die Betriebsfortführung ist angemessen, da die vorläufige Verwaltung knapp 2 Monate andauerte, das schuldnerische Unternehmen als mittelgroßes einzustufen ist und der vorläufige Insolvenzverwalter durchaus umfangreiche und schwierige Tätigkeiten entfaltet hat, er aber gerade die besonders umfangreichen und schwierigen Aufgaben wie Inventarisierung des Schuldnervermögens und Installierung eines Controllings etc. auf Kosten der Masse auf dritte Personen übertragen hat.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 5 T 490/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-02-18

Aktenzeichen: 5 T 490/12

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2013:0218.5T490.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zivil-Beschwerde-Kammer

Normen: §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 f. InsoO, §§ 2, 3, 10, 11 InsVV

Leitsätze

Der Zuschlag von 30% für die Betriebsfortführung ist angemessen, da die vorläufige Verwaltung knapp 2 Monate andauerte, das schuldnerische Unternehmen als mittelgroßes einzustufen ist und der vorläufige Insolvenzverwalter durchaus umfangreiche und schwierige Tätigkeiten entfaltet hat, er aber gerade die besonders umfangreichen und schwierigen Aufgaben wie Inventarisierung des Schuldnervermögens und Installierung eines Controllings etc. auf Kosten der Masse auf dritte Personen übertragen hat.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 142.046,81 Euro

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