2 KLs - 81 Js 1751/07 - 1/09•Landgericht Münster, 2011-05-26, 2 KLs - 81 Js 1751/07 - 1/09
Landgericht Münster, 2011-05-26, 2 KLs - 81 Js 1751/07 - 1/09
2 KLs - 81 Js 1751/07 - 1/09Kantonsgericht26.05.2011
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 2 KLs - 81 Js 1751/07 - 1/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-05-26
Aktenzeichen: 2 KLs - 81 Js 1751/07 - 1/09
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2011:0526.2KLS81JS1751.07.1.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: große Strafkammer
Tenor
Der Angeklagte A1 ist schuldig der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Misshandlung und entwürdigender Behandlung.
Von Strafe wird abgesehen.
Der Angeklagte D1 ist wegen entwürdigender Behandlung rechtskräftig zu einer Geldstrafe von sechzig Tagessätzen zu je 40,- € verurteilt.
Er ist außerdem schuldig der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Misshandlung und entwürdigender Behandlung.
Insoweit wird von Strafe abgesehen.
Der Angeklagte F1 ist schuldig der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Misshandlung und entwürdigender Behandlung.
Von Strafe wird abgesehen.
Der Angeklagte H1 ist wegen Misshandlung rechtskräftig zu einer Geldstrafe von sechzig Tagessätzen zu je 40,- € verurteilt.
Er ist außerdem schuldig der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit entwürdigender Behandlung in zwei Fällen sowie Misshandlung in einem Fall.
Insoweit wird von Strafe abgesehen.
Der Angeklagte B1 ist schuldig der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Misshandlung und entwürdigender Behandlung in drei Fällen.
Von Strafe wird abgesehen.
Der Angeklagte A2 ist schuldig der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Misshandlung und entwürdigender Behandlung in drei Fällen.
Von Strafe wird abgesehen.
Der Angeklagte G1 ist schuldig der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Misshandlung und entwürdigender Behandlung.
Von Strafe wird abgesehen.
Die Angeklagten tragen die Kosten der Revision , soweit ihnen diese Kosten nicht bereits hinsichtlich ihrer Rechtsmittel vom Bundesgerichtshof auferlegt worden sind.
Die Kosten des Verfahrens vor der 2. Strafkammer tragen die Angeklagten einschließlich ihrer notwendigen Auslagen.
Die Kosten des Verfahrens vor der 8. Strafkammer werden wie folgt verteilt:
Die Angeklagten A1, D und F1 tragen die Kosten des Verfahrens bis zum Urteil vom 27.08.2007 mit Ausnahme der Auslagen der Staatskasse, die durch die Vernehmung der Zeugen in den Hauptverhandlungsterminen vom 25.04., 07.05., 09.05., 24.05., 30.05., 11.06., 13.06., 20.06., 02.07., 30.07., 01.08., 08.08. und 13.08.2007 entstanden sind. Die ihnen selbst in diesen Hauptverhandlungsterminen entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Der Angeklagte H1 trägt die Kosten des Verfahrens bis zum Urteil vom 26.11.2007 zur Hälfte. Die ihm selbst bis zum 26.11.2007 entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse zur Hälfte, im Übrigen trägt sie der Angeklagte selbst.
Der Angeklagte B1 trägt die Kosten des Verfahrens zu ¾. Die ihm selbst entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse zu ¼, im Übrigen trägt sie der Angeklagte selbst.
Der Angeklagte A2 trägt die Kosten des Verfahrens zur Hälfte. Die ihm selbst entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse zur Hälfte, im Übrigen trägt sie der Angeklagte selbst.
Der Angeklagte G1 trägt die Kosten des Verfahrens zu ¼. Die ihm selbst entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse zu ¾, im Übrigen trägt sie der Angeklagte selbst.
Angewendete Vorschriften:
Für A1, D1, F1 und G1: §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, 52, 60 StGB,
§§ 5, 30, 31 WStG
Für H1, A2 und B1: §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, 52, 53, 60 StGB, §§ 5, 30, 31 WStG
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