024 O 129/10•Landgericht Münster, 2011-03-17, 024 O 129/10
Landgericht Münster, 2011-03-17, 024 O 129/10
024 O 129/10Kantonsgericht17.03.2011
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 024 O 129/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-03-17
Aktenzeichen: 024 O 129/10
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2011:0317.024O129.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Landgericht Münster
Tenor
- Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd für eine
Hörsystemversorgung mit der Aussage zu werben „Ohr-HiFi macht
herkömmliches Hörgerät überflüssig“, wenn dies geschieht wie mit Anlage 1 zur
Klageschrift.
- Für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das
Unterlassungsgebot gemäß Ziffer 1) wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld in
Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von
bis zu sechs Monaten angedroht.
- Der Beklagte wird außerdem verurteilt, an den Kläger 208,65 € nebst 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2010 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
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