2 Ks 30 Js 286/08 (6/09)•Landgericht Münster, 2009-10-26, 2 Ks 30 Js 286/08 (6/09)
Landgericht Münster, 2009-10-26, 2 Ks 30 Js 286/08 (6/09)
2 Ks 30 Js 286/08 (6/09)Kantonsgericht26.10.2009
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 2 Ks 30 Js 286/08 (6/09) — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-10-26
Aktenzeichen: 2 Ks 30 Js 286/08 (6/09)
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2009:1026.2KS30JS286.08.6.0.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: große Strafkammer - Schwurgericht
Tenor
Der Angeklagte B. wird wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von
elf Jahren sechs Monaten verurteilt.
Die in Polen in dieser Sache erlittene Freiheitsentziehung wird im Verhältnis 1 : 1 angerechnet.
Der Angeklagte S. wird freigesprochen.
Der Angeklagte B. trägt die ihn betreffenden Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.
Die den Angeklagten S. betreffenden Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Der Angeklagte S. ist für die in dieser Sache in der Zeit vom 05.03.2009 bis zum 28.09.2009 erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen.
Angewendete Vorschriften bei B.
§§ 211, 223, 224 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5, 22, 23, 49 Abs. 1,
52 StGB
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