015 O 275/09•Landgericht Münster, 2009-09-24, 015 O 275/09
Landgericht Münster, 2009-09-24, 015 O 275/09
015 O 275/09Kantonsgericht24.09.2009
Regest
Bei Führen eines Kraftfahrzeugs im alkoholbedingten Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit ist in der Kaskoversicherung eine Leistungskürzung nach § 81 VVG auf "Null" gerechtfertigt.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 015 O 275/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-09-24
Aktenzeichen: 015 O 275/09
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2009:0924.015O275.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilgericht
Normen: VVG § 81 Abs. 2
Leitsätze
Bei Führen eines Kraftfahrzeugs im alkoholbedingten Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit ist in der Kaskoversicherung eine Leistungskürzung nach § 81 VVG auf "Null" gerechtfertigt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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