022 O 109/09•Landgericht Münster, 2009-08-20, 022 O 109/09
Landgericht Münster, 2009-08-20, 022 O 109/09
022 O 109/09Kantonsgericht20.08.2009
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 022 O 109/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-08-20
Aktenzeichen: 022 O 109/09
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2009:0820.022O109.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Kammer für Handelssachen
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 208,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2009 sowie 1,90 € verauslagte Portokosten und 5,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vorab Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.