5 T 298/09•Landgericht Münster, 2009-07-23, 5 T 298/09
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 5 T 298/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-07-23
Aktenzeichen: 5 T 298/09
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2009:0723.5T298.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivilgericht
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die der Verfahrenspflegerin auf ihren Antrag vom 06.04.2009 zu erstattende Vergütung nebst Aufwendungsersatz wird auf insgesamt 117,67 EUR festgesetzt.
Der Beschwerdewert beträgt (117,67 EUR – 53,81 EUR =) 63,86 EUR.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
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