Landgericht Münster, 2008-09-15, 021 O 54/08

021 O 54/08Kantonsgericht15.09.2008

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 021 O 54/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-09-15

Aktenzeichen: 021 O 54/08

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2008:0915.021O54.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilgericht

Tenor

Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, an die Klägerin 755,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.01.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits bis zum 14.09.2008 trägt die Klägerin.

Die Kosten des Rechtsstreits für den 15.09.2008 trägt die Beklagte zu 1.).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten zu 1.) und 2.) aber nur gegen Si¬cherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 €.

Die Beklagte zu 1.) kann die Vollstreckung durch Leistungen von Sicher-heit in Höhe von 1.000,00 € des jeweils zu vollstreckenden Betrages ab-wenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in glei-cher Höhe leistet.

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