Landgericht Münster, 2008-09-12, 023 O 155/08

023 O 155/08Kantonsgericht12.09.2008

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 023 O 155/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-09-12

Aktenzeichen: 023 O 155/08

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2008:0912.023O155.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer für Handelssachen

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt,

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu Dauer von 6 Monaten, zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd

a)

im Internet oder sonst werblich die Bezeichnung

„Kompetenzzentrum Kältetechnik N“

zu verwenden;

b)

in der an den Letztverbraucher gerichteten Werbung wie im Internet

auf der Internetseite www.###.########.de im Impressum mit

„Gemeinnützige Stiftung“ zu werben, sofern eine solche bei der

zuständigen Behörde nicht anerkannt und eingetragen ist;

an den Kläger 208,65 € zuzüglich Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem

25.08.2008 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

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