Landgericht Münster, 2008-04-17, 2 O 569/07

2 O 569/07Kantonsgericht17.04.2008

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 2 O 569/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-04-17

Aktenzeichen: 2 O 569/07

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2008:0417.2O569.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits und die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Streithelferin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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